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   FG München, 10.03.2005 - 15 K 1857/04   

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https://dejure.org/2005,23471
FG München, 10.03.2005 - 15 K 1857/04 (https://dejure.org/2005,23471)
FG München, Entscheidung vom 10.03.2005 - 15 K 1857/04 (https://dejure.org/2005,23471)
FG München, Entscheidung vom 10. März 2005 - 15 K 1857/04 (https://dejure.org/2005,23471)
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  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 10.03.2005 - 15 K 1857/04
    Zudem hat der BFH im Urteil vom 21.11.1997 ( VI R 4/97, BFHE 184, 532 , BStBl II 1998, 351 ; bestätigt durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.12.1999, 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 , BStBl II 2000, 162 ) die Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 14 , Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG bestätigt.

    Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der BFH in umfangreicher Rechtsprechung Auslegungszweifel bereits beseitigt hat und auch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 7.12.1999 (in BVerfGE 101, 297 , BStBl II 2000, 162 ) keinen Grund sah, das Problem mangelnder Gesetzesbestimmtheit aufzugreifen.

  • BFH, 30.01.1996 - IX R 100/93

    Keine steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen Partnern

    Auszug aus FG München, 10.03.2005 - 15 K 1857/04
    Dies gilt insbesondere für die Fragen, ob der Kl zivil- und steuerrechtlich wirksam seinen eigenen Miteigentumsanteil an dem Arbeitszimmer an sich selbst vermieten kann, ob das zwischen dem Kl und der Klin geschlossene Mietverhältnis über den ideellen Hälfteanteil der Klin an dem Arbeitszimmer den Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen genügt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.01.1996 IX R 100/93, BFHE 180, 74 , BStBl II 1996, 359 ), und ob das Mietverhältnis zwischen dem Kl und der Klin einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abgabenordnung darstellt (vgl. hierzu etwa Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 08.10.1999 III 99/99, EFG 2001, 640).
  • BFH, 21.11.1997 - VI R 4/97

    Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus FG München, 10.03.2005 - 15 K 1857/04
    Zudem hat der BFH im Urteil vom 21.11.1997 ( VI R 4/97, BFHE 184, 532 , BStBl II 1998, 351 ; bestätigt durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.12.1999, 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297 , BStBl II 2000, 162 ) die Vereinbarkeit der Regelung mit Art. 14 , Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG bestätigt.
  • BFH, 27.09.1996 - VI R 47/96

    Die Begrenzung des Werbungskostenabzugs für ein häusliches Arbeitszimmer ist

    Auszug aus FG München, 10.03.2005 - 15 K 1857/04
    Der BFH hat im Urteil vom 27.09.1996 ( VI R 47/96, BFHE 181, 305 ; BStBl II 1997, 68 ) festgestellt, dass selbst wenn man die Regelung als Durchbrechung des aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip abgeleiteten objektiven Nettoprinzips ansähe, diese Durchbrechung jedenfalls durch gewichtige Gründe gerechtfertigt wäre.
  • BFH, 08.11.1996 - VI R 22/96

    Abschreibungsfähigkeit der Aufwendungen für einen im steuerlich anerkannten

    Auszug aus FG München, 10.03.2005 - 15 K 1857/04
    Der Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs gilt auch für die in den Streitjahren vorgenommenen Abschreibungen auf Teppiche, da ein Teppich zur Ausstattung des Arbeitszimmers gehört und nicht die Voraussetzungen eines Arbeitsmittels erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 08.11.1996 VI R 22/96, BFH/NV 1997, 341).
  • FG Schleswig-Holstein, 08.10.1999 - III 99/99

    Umgehung der Steuergesetze durch Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten;

    Auszug aus FG München, 10.03.2005 - 15 K 1857/04
    Dies gilt insbesondere für die Fragen, ob der Kl zivil- und steuerrechtlich wirksam seinen eigenen Miteigentumsanteil an dem Arbeitszimmer an sich selbst vermieten kann, ob das zwischen dem Kl und der Klin geschlossene Mietverhältnis über den ideellen Hälfteanteil der Klin an dem Arbeitszimmer den Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen genügt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30.01.1996 IX R 100/93, BFHE 180, 74 , BStBl II 1996, 359 ), und ob das Mietverhältnis zwischen dem Kl und der Klin einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 Abgabenordnung darstellt (vgl. hierzu etwa Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 08.10.1999 III 99/99, EFG 2001, 640).
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